Personenaufzug muss durch Pflegeversicherung bezuschusst werden

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Revision einer Pflegeversicherung zurückgewiesen. Zuvor hatte das Landessozialgericht entschieden, dass eine Pflegekasse ihren Versicherten, die eine erhebliche Gehbehinderung haben, Zuschüssen für einen Personenaufzug gewährleisten muss. Die Begründung: Der Personenaufzug führe eine deutliche Erleichterung der Pflegesituation herbei.

93-Jährige lässt Personenaufzug für ein selbständigeres Alltagsleben installieren

Im vorliegenden Fall geht es um eine 93-jährige Frau, die an Parkinson erkrankt ist. Diese Krankheit sowie ein Schlaganfall haben unter anderem eine starke Einschränkung des Bewegungsapparates, eine Halbseitenlähmung, Harninkontinenz, senile Demenz und eine Herzinsuffizienz mit sich gebracht.

Aus diesem Grund stehen der Versicherten Leistungen gemäß Pflegestufe II zu. Sie lebt mit ihrem Mann in einer 120 m² großen Wohnung im Obergeschoss. Darüber hinaus gehört das ganze Haus den Eheleuten.

Die Versicherte ließ einen Aufzug für vier Personen im Haus einbauen, um leichter mit Rollstuhl oder Rollator zwischen den Etagen wechseln und einen selbstständigeren Alltag genießen zu können.

Gerichtsprozess im Zuge der Zuschussverweigerung seitens der Pflegekasse

Die Anfrage einer Bezuschussung bei der Pflegekasse fiel negativ aus, da die Versicherung einerseits einen Aufzug nicht im Hilfsmittelkatalog aufführt und sie andererseits nicht annimmt, dass die Versicherte durch den Aufzug ein selbstständigeres Leben führen würde als zuvor.

Daraufhin zieht die Frau vor Gericht. Das zuständige Sozialgericht gab jedoch zunächst der Pflegekasse Recht, da ein Aufzug den üblichen Wohnstandard überträfe. Das Landessozialgericht hingegen hat im Zuge einer Revision seitens der kranken Frau die Beschlüsse des Sozialgerichts aufgehoben. Die Installation eines Aufzuges stelle durchaus eine Verbesserung des Wohnumfelds und eine Erhöhung des Bewegungsspielraums dar. Außerdem habe der Fakt, dass Aufzüge nicht wie Treppenlifte auf der Hilfsmittelliste stehen, de facto kein Gewicht.

Pflegekasse protestiert erfolglos gegen das Urteil

Da die Pflegekasse nicht mit der Entscheidung einverstanden war, verlangte sie eine Aufhebung des Urteils. Die Versicherte aber wies nochmals darauf hin, dass es aufgrund baulicher Bedingungen zur Installation des Aufzuges bereits gekommen sei. Da die Treppe im Hausflur sehr eng geschwungen sei, sei der Einbau eines Treppenlifts nicht möglich gewesen.

Das Landessozialgericht sah die Bedenken seitens der Pflegekasse nicht ein und befand, dass der Versicherten durchaus finanzielle Mittel zustehen, um eine Verbesserung des Wohnumfelds herbeizuführen.