Steuerliche Vergünstigungen im Zuge der Anschaffung eines Treppenliftes

Treppenlifte bringen für diejenigen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, enorme Vorteile mit sich, um den Alltag in den eigenen vier Wänden müheloser meistern zu können. Doch die Kosten für einen Treppenlift – ob neu oder gebraucht – sind nicht gerade unerheblich, sodass man einen Blick auf mögliche finanzielle Unterstützung werfen sollte.

Kosten für einen Treppenlift von der Steuer absetzen

Eine bewährte Option für eine Kostenersparnis stellen steuerliche Vergütungen dar. Dabei müssen für die verschiedenen Möglichkeiten bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

Bedingung Option
Pflegestufe III bzw. Schwerbehindertenausweis mit „H“ oder „BI“ Absetzen eines Pauschbetrages von 3.700 Euro ohne weiteren Nachweis
Behinderungsgrad von mindestens 50 % oder 25 %, wobei anhaltende körperliche Einschränkungen absehbar sind Absetzen eines gestaffelten Pauschalbetrages
Bei unzureichender Kostendeckung durch den Pauschbetrag:
Beleg der medizinische Erfordernis Steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung, wenn die zumutbare Belastungsgrenze (1 bis 7 % des Jahreseinkommens) überschritten wird
Einkünfte insgesamt Eigene Veranlagung Gemeinsame Veranlagung 1 bis 2 Kinder Mehr als 2 Kinder
bis 15.340 Euro 5,00 % 4,00 % 2,00 % 1,00 %
15.341 Euro bis 51.130 Euro 6,00 % 5,00 % 3,00 % 1,00 %
über 51.130 Euro 7,00 % 6,00 % 4,00 % 2,00 %

Unter welchen Bedingungen gibt es Steuervorteile?

Auf der Steuererklärung können Ausgaben für einen gebrauchten oder neuen Treppenlift als außergewöhnliche Bürde angegeben werden, aber nur, wenn ein Übermaß der zumutbaren Belastungen durch einen Erwerb entsteht und dieser auch medizinisch unvermeidlich ist.

Daher sollte vor einem Kauf zunächst ein Arzt hinzugezogen werden, um eine eventuelle medizinische Notwendigkeit abzuklären und diese im Fall der Fälle mit einem Attest bestätigen zu lassen. Außerdem kann eine außergewöhnliche Belastung nicht mit einer Komfortsteigerung begründet werden.

Hinweis

Denjenigen, die über Pflegestufe III oder das Merkzeichen „H“ verfügen bzw. erblindet sind, steht eine Pauschale von 3.700 Euro zu. Dabei sollte man stets nicht vergessen, die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Natürlich können Menschen mit Handicap, auf die aber die zuvor genannten Kriterien nicht zutreffen, steuerliche Erleichterungen erhalten. Die Höhe hängt dabei vom Grad der Behinderung ab. So können zum Beispiel Beträge von 310 Euro bis 1.420 Euro abgesetzt werden, wenn eine Behinderung von mindestens 50 Prozent bzw. von 25 Prozent in Verbindung mit andauernden Problemen des Bewegungsapparates vorliegt.

Hinweis

Bei Übertreten des Pauschbetrages kann eine außerordentliche Belastung angegeben werden, sodass zusätzliche Beträge steuerlich geltend gemacht werden können.

Kosten für einen Treppenlift gelten als außergewöhnliche Belastung

Eine außergewöhnliche Belastung besteht, wenn nicht abwendbare Kosten größeren Ausmaßes entstehen als bei dem Großteil derer, die über ein gleiches Einkommen verfügen und den gleichen Familienstatus haben.

Neben Unterhalts-und Pflegekosten werden auch Kosten, die aufgrund der Krankheit bzw. Behinderung entstehen, aber nicht von der Krankenkasse übernommen werden, dazu gezählt. In diesem Fall wird die Einkommenssteuer verringert.

Medizinisch nötige Treppenlifte gelten ebenfalls als außerordentliche Belastung. Dennoch werden 1 bis 7 % des Einkommens als vertretbarer Eigenanteil angerechnet, der von den Kosten für einen Treppenlift abzogen wird und somit selber getragen werden muss. Finanzielle Mittel aus der Pflegeversicherung können normalerweise nicht deklariert werden und müssen zunächst von den Kosten subtrahiert werden.

Tipp

So bekommen Betroffenen möglichst viel vom Finanzamt zurückerstattet:

  • Angabe aller Unkosten, die im Zuge der Erkrankung aufkommen
  • je höher das Übertreten der akzeptablen Belastungsgrenze, umso höher die Kostenerstattung
  • Aufwendungen für Haushaltshilfen, Pflegekräfte oder Handwerker für eine Installation des Treppenliftes dürfen geltend gemacht werden (unter haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen).

Ärztliches Attest nicht zwingend: Gerichtsurteil kommt Betroffenen zugute

2014 kam es zu einer Grundsatzentscheidung in Sachen steuerlicher Geltendmachung von Treppenliften. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Verbraucher, dass nun ein Attest des Hausarztes als Beweis für eine außergewöhnliche Belastung genügt.

Der Anlass des Urteils war die Klage eines Ehepaars, welchem das Absetzen der Anschaffungskosten für einen Treppenlift verwehrt wurde, weil damals kein Amtsarzt die außerordentliche Belastung bescheinigen wollte. Der Bundesfinanzhof hielt dagegen, dass ein amtsärztliches Attest nicht zwingend erforderlich sei und dass auch der Zeitpunkt irrelevant sei, wann das Attest erstellt wurde. Viel wichtiger sei, dass zum Zeitpunkt des Einbaus eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Jedoch ist es ratsam, sich ein Attest von einem Amtsarzt ausstellen zu lassen, und dies immer so zeitnah wie möglich, da es noch keine fixe rechtliche Grundlage gibt. Ebenso ist das Steuerrecht stetigen Veränderungen unterworfen, sodass man stets auf dem aktuellen Stand sein sollte.

Zwei weitere Ratschläge, die helfen, Kosten zu sparen, sind:

  • Verschieben der außergewöhnlichen Belastungen in das Jahr, in der die Zahlung geleistet werden muss
  • Angabe von Kosten für Montage und Reparaturen

Wie hoch fällt die Kostenersparnis aus?

Auf die Frage, wie hoch eine Kostenerstattung ausfällt, gibt es keine allgemeine Antwort, da diese von unterschiedlichen Gegebenheiten abhängt. Außerdem schlägt eine außerordentliche Belastung nur dann zu Buche, wenn sie den zumutbaren Eigenanteil auf das gesamte Jahr gesehen übersteigt.

Der Eigenanteil richtet sich nach der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Er wird folglich individuell berechnet. Die Höhe der akzeptablen Belastungen liegt zwischen 1 bis 7 Prozent des Jahreseinkommens.

Beispielrechnung

  • Ehepaar mit zwei Kindern
  • jährliches Einkommen: 50.000 Euro
  • zumutbare Belastung: 3 Prozent bzw. 1.500 Euro
  • Kosten des Treppenlifts: 15.000 Euro
  • Kosten nach Abzug des Eigenanteils von 1.500 Euro: 13.500 Euro

Die resultierenden Kosten von 13.500 Euro können schließlich steuerlich geltend gemacht werden.

Die Höhe der Erstattung ist allerdings an den persönlichen Steuersatz gekoppelt. Dennoch werden schnell Beträge, die ein Drittel der Anschaffungskosten des Treppenlifts darstellen, vergütet. Vorteilhaft sind höhere Einkommen, da für sie auch eine höhere Einkommenssteuer gilt, sodass dadurch auch eine deutlich höhere Steuergutschrift zu erwarten ist.

Weitere Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu erhalten

Abgesehen von steuerlichen Erleichterungen können Betroffene auch auf die Unterstützung seitens verschiedenster Einrichtungen bauen. Wichtig hierbei ist, dass vor dem Kauf eines Treppenlifts die etwaige Hilfe abgeklärt wird, denn vielfach kann ein Kauf nicht rückwirkend gefördert werden.

  • Pflegeversicherung: Bei Erfüllung bestimmter Kriterien unterstützt die gesetzliche Pflegeversicherung mit einer gestaffelten Leistung von maximal 4.000 Euro den ganzen Umbau.
  • Unfallversicherung: Im Falle eines Arbeitsunfalls, der zu solchen körperlichen Einschränkungen führt, dass ein Treppenlift unabdingbar wird, unterstützt die Unfallversicherung.
  • Haftpflichtversicherung: Ist die körperliche Einschränkung Folge von Fremdverschulden, so trägt die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers anteilmäßig die Anschaffungskosten.
  • KfW-Zuschuss: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) leistet finanzielle Hilfe für eine altersgerechte Anpassung des Wohnraums. Das entsprechende Programm nennt sich „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss (455)“.