Einbau eines Treppenliftes muss auch in Mietshäusern gewährt werden
Veröffentlicht in Treppenlifte und Recht
Trotz eines zunächst rechtskräftigen Verbots durch das Landgericht Berlin, einen Treppenlift einbauen zu lassen, kommt der Beschwerdeführer dank einer Verfassungsbeschwerde doch noch zu seinem Recht. Der Fall im Detail.
Vermieter verweigert den Einbau eines Treppenliftes
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin in einem Berliner Mietshaus in der zweiten Etage. Seine Lebensgefährtin benötigt wegen einer Querschnittslähmung einen Rollstuhl. Da es in dem Mietshaus keinen Fahrstuhl gibt, muss der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin jeden Tag durch den Hausflur tragen.
Um eine Erleichterung des Alltags herbeizuführen und seiner Lebensgefährtin ein selbstständigeres Leben zu ermöglichen, bot er seinem Vermieter an, einen Treppenlift auf eigene Kosten installieren zu lassen. Der Vermieter gab kein Einverständnis, sodass der Beschwerdeführer vor das Landgericht zog und für eine Zustimmung klagte.
Landgericht urteilt zugunsten des Vermieters
Das Landgericht sprach sich zugunsten des Vermieters aus und begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass der Einbau und die Nutzung des Treppenliftes weitere Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken hervorrufen würden. Darüber hinaus könne der Paragraph über das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) in dieser Sache nicht angeführt werden, da der Berliner Wohnungsmarkt ausreichend barrierefreie Wohnungen anböte.
Laut Eigentumsgrundrecht besteht Anspruch auf einen problemlosen Zugang zur Wohnung
Gegen dieses Urteil des Landgerichtes legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieser wurde stattgegeben, da das ursprüngliche Urteil nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegen das Eigentumsgrundrecht verstoße: Das Eigentumsgrundrecht nämlich erstreckt sich sowohl auf die Wohnung selbst als auch auf die Benutzung des Hausflures. Aus diesem Grund sei auch ein Zuzug eines Lebensgefährten rechtmäßig, welcher ebenso Recht auf einen problemlosen Zugang zur Wohnung habe.
Darüber hinaus zogen die Verfassungsrichter Art. 3. Abs. 3 Satz 2 GG hinzu, welcher zum einen ein Benachteiligungsverbot gegenüber behinderten Menschen darstellt und zum anderen als Teil des Zivilrechtes wirkt. Zivilgerichte müssen deshalb in solchen Fällen stets zwischen den Interessen der Eigentümer, die oft keine Veränderung ihres Eigentums wünschen, und den Mietern, denen der freie Zugang zur Wohnung zusteht, entscheiden.
Wegen keiner ordentlichen Interessensabwägung: Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Bei den Betroffenen kam es zu keiner ordentlichen Abwägung der Interessen, sodass die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war. Infolge einer Einschätzung hätten beispielsweise die Risiken eines Treppenliftes in Augenschein genommen werden müssen. Auch der Hinweis, sich eine geeignete Wohnung zu suchen, war nicht ausreichend.