Finanzgericht urteilt: Treppenlift für den Garten kann steuerlich geltend gemacht werden

Eine sehr stark körperlich beeinträchtigte Frau lebt seit ihrer Kindheit in ihrem Elternhaus. Um den dazugehörigen Garten nutzen zu können, hatte sie sich für die Montage eines Treppenlifts entschieden.

Finanzamt wollte nur Minimalbetrag erstatten

Die angefallenen Kosten von etwa 63.000 Euro reichte sie als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt ein. Allerdings wollte die Behörde nur einen Minimalbetrag erstatten, der letztlich – nachdem die nach dem Einkommen berechnete zumutbare Belastung abgezogen wurde – gegen Null tendierte.

Finanzgericht betrachtet den Treppenlift als medizinisches Hilfsmittel

Das Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch urteilte zugunsten der Klägerin. Es betrachtet den Treppenlift als medizinisches Hilfsmittel, dessen Nutzen bei der Schwere der Behinderung (90 prozentige Gehbehinderung) außer Frage steht.

Dabei hatte es für das Finanzgericht keinerlei Bedeutung, dass sich der Treppenlift im Garten und nicht im Haus befindet. Der Garten gelte nicht als „entbehrlicher Luxus“, sondern als „sozialadäquat“. Darüber hinaus könne man die Klägerin nicht dazu auffordern, aus dem Haus auszuziehen bzw. den Garten nicht mehr zu betreten, da sie das Haus seit ihrer Kindheit bewohnt.

Link-Tipps