Miteigentümer müssen Einbau eines Treppenlifts hinnehmen

Bei der Montage eines Treppenlifts handelt es sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz um eine Änderung der baulichen Beschaffenheit, da diese weder eine Maßnahme zur Erhaltung noch zur Modernisierung darstellt.

OLG München: Ist der Einbau zumutbar, muss ihm stattgegeben werden

Das Oberlandesgericht in München hat deshalb entschieden, dass für den Einbau eines Treppenlifts alle Hauseigentümer ihre Einwilligung geben müssen. Es gebe darüber hinaus nicht einmal eine Verpflichtung, einen solchen Einbau zu billigen. Dennoch müssen die Miteigentümer einen Treppenlift akzeptieren, wenn sie selbst nur auf ein ertragbares Maß durch den Einbau gestört werden.

Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden

In solchen Fällen müssen die jeweiligen Interessen stets genau eingeschätzt werden. Dabei entscheiden auch oft der Grad und die Form der Behinderung. Das Verbot der Benachteiligung Behinderter erhält umso mehr Gewicht, wie der Grad der Beeinträchtigung zunimmt. Dahinter müssen sich dann auch unter Umständen die Mieteigentümer einreihen.