Zuschuss für Treppenlifte: Gesetzliche Pflegeversicherung
Seit 2015 ist es dank des Pflegestärkungsgesetzes I möglich, eine höhere Bezuschussung, für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, zu erhalten. Darin eingeschlossen sind sowohl der Kauf als auch die Montage von Treppenliften sowie notwendige bauliche Anpassungen – eine große Erleichterung für jene, die sich einen Treppenlift anschaffen möchten.
Tipp
Sind die Kosten trotz des Zuschusses seitens der Pflegekasse noch immer zu hoch, sollten Sie weitere Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht ziehen, so zum Beispiel einen Kredit. Außerdem empfehlen wir, verschiedene Angebote für einen Treppenlift einzuholen und zu vergleichen, da sich dadurch mitunter viel einsparen lässt. Bei folgenden Portalen können Sie zum Beispiel unverbindlich und kostenfrei Angebote für einen Treppenlift anfordern:
Höhere Zuschüsse von der Pflegeversicherung seit 2015
Folgende Änderungen sind mit dem Pflegestärkungsgesetz I ab dem 01.01.2015 in Kraft getreten:
- Statt den bisherigen 2.557 Euro ist nun eine Höchstförderung von bis zu 4.000 Euro pro wohnraumverbessernde Maßnahme möglich, wozu auch der Einbau eines Treppenliftes zählt.
- In Haushalten, in denen mehrere pflegebedürftige Personen gemeinschaftlich wohnen, gilt ein Maximalzuschuss von 4.000 Euro pro Person und Maßnahme. Derartige Wohngemeinschaften werden mit nicht mehr als 16.000 Euro bezuschusst. In der Förderung enthalten sind beispielsweise das Erstellen eines Gutachtens und/oder die Durchführung der baulichen Veränderungen.
Höchstzuschuss pro Maßnahme vor dem Pflegestärkungsgesetz I (bis 31.12.2014) | Höchstzuschuss pro Maßnahme seit dem Pflegestärkungsgesetz I (ab 01.01.2015 ) |
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2.557 Euro pro Maßnahme; bei mehreren Anspruchsberechtigen in derselben Wohnung bis zu 10.228 Euro pro Maßnahme | 4.000 Euro pro Maßnahme; bei mehreren Anspruchsberechtigen in derselben Wohnung bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme |
Vorrausetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Bezuschussung
Ansprüche auf Zuzahlung gegenüber Pflegekassen können nur unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden. Diese sind:
- Pflegebedürftige Personen müssen die Bezuschussung selbst beantragen, bestenfalls bevor der Kaufvertrag für den Treppenlift abgeschlossen wurde.
- Der Antragsteller muss zwingend eine Pflegestufe haben und die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen sein. Auch Personen mit der Pflegestufe 0 können unterstützt werden, sofern ihre Alltagskompetenzen dauerhaft erheblich eingeschränkt sind, wie es zum Beispiel bei Menschen mit Demenzerkrankung der Fall ist.
- Die baulichen Maßnahmen bzw. die Anschaffung müssen nachweislich die Qualität der Pflege sowie das selbstständige Leben des Antragstellers positiv beeinflussen. Dies stellt sich in zwei wesentlichen Punkten dar:
- Sowohl dem Pflegebedürftigen als auch dem Pflegepersonal werden zu große Anstrengungen erspart.
- Dem Pflegebedürftigen wird durch die Baumaßnahme mehr Selbstständigkeit in der Wohnung und dadurch weniger Abhängigkeit vom Pflegepersonal ermöglicht.
- Der Zuschuss wird nur bewilligt, falls andere Leistungsträger wie etwa die Berufsgenossenschaft eine Förderung nicht übernehmen, da diese noch vor den Pflegekassen Vorrang haben.
Hinweis
Nicht nur wegen des Vorrangs sollten Sie bei anderen Leistungsträgern zuerst eine finanzielle Förderung beantragen, sondern weil vor allem auch eine wesentlich höhere Bezuschussung möglich ist. Bestenfalls werden die Kosten für einen Treppenlift sogar komplett übernommen.
Bei drastischer Veränderung des gesundheitlichen Zustandes, die eine erneute bauliche Veränderung notwendig macht, kann der Zuschuss übrigens erneut beantragt werden.
Finanzielle Eigenbeteiligung von pflegebedürftigen Personen
Die Änderungen des Pflegestärkungsgesetzes I wirken sich nicht auf die Eigenbeteiligung aus. Das bedeutet, dass sich der Antragsteller auch weiterhin an den Kosten beteiligen muss. Die Regelungen dazu sehen wie folgt aus:
- Bei entsprechender Finanzlage hat der Antragsteller 10 Prozent der Kosten zu tragen.
- Die Eigenbeteiligung beträgt maximal 50 Prozent eines monatlichen Bruttoeinkommens der pflegebedürftigen Person.
Sollte der Antragsteller über kein Einkommen verfügen, so entfällt die Eigenbeteiligung. Die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen oder von Mitbewohnern haben keinen Einfluss.