Krankenkassen müssen auch Kosten für eine Treppensteighilfe tragen
Veröffentlicht in Treppenlifte und Recht
Rollstuhlfahrer benötigen eine gesonderte Konstruktion, die auch den Rollstuhl befördert, um innerhalb oder außerhalb der eigenen vier Wände Treppen meistern zu können. Die Kosten für solche Treppensteighilfen liegen im mittleren dreistelligen Bereich. Eine finanzielle Unterstützung durch die Krankenkasse ist daher immer wünschenswert.
Kostenübernahme: Krankenkasse vs. Pflegekasse
Ob die Kranken- oder Pflegekasse die Kosten für eine Treppensteighilfe begleichen muss, wird von Fall zu Fall entschieden. Folgende Faustregel gilt:
- Wird die Treppensteighilfe als allgemein für die Mobilität eingeordnet, übernimmt die Krankenkasse die Kosten.
- Wenn die Treppensteighilfe als Pflegehilfsmittel klassifiziert wird, ist die Pflegekasse für die Kostenübernahme verantwortlich.
Allerdings: Das Bundessozialgericht hat Mitte Juli 2014 jedoch beschlossen, dass ebenso Krankenkassen für Pflegehilfsmittel aufkommen müssen (BSG, Urteil vom 16.07.2014, B 3 KR 1/14 R M).
Krankenkasse lehnt Leistungsübernahme ab
Der Grund für das Urteil des Bundessozialgerichts ist die Klage eines 81-jährigen Mannes. Dieser leidet an einer beidseitigen Beinamputation und ist sehr stark sehbehindert (knapp 100 Prozent), sodass ihm die Pflegestufe III rechtmäßig zugestanden wird. Ein mechanischer Rollstuhl wurde von der Krankenkasse gestellt, doch dieser nützte dem Mann kaum etwas, da er in der ersten Etage eines Hauses ohne Lift wohnt.
Die Krankenkasse verwehrte die Kostenübernahme für eine Treppensteighilfe mit der Begründung, dass sie nicht für Hilfsmittel, die an seine Wohnsituation angepasst sind, zuständig sei. Darüber sei eine Treppensteighilfe in Häusern mit Aufzug oder bei Wohnungen im Erdgeschoss verzichtbar
Urteil im Sinne des Klägers
Aufgrund der Rechtslage nach § 40, Abs. 1, Satz 1 SGB XI wird ein Rollstuhl für diejenigen, die stets dessen Unterstützung bedürfen, als Pflegehilfsmittel klassifiziert. Der Rollstuhl garantiert den Betroffenen einen selbstständigeren Alltag. Auch sind weniger Pflegekräfte erforderlich, die sonst das Verlassen und die Rückkehr in die Wohnung ermöglichen müssen. Somit fällte das Bundessozialgericht das Urteil zugunsten des Mannes.
Anzumerken ist dennoch, dass die Kostenübernahme durch die Krankenkasse eine Ausnahme darstellt, weil kein Anspruch aus § 33 SGB V besteht. Der Inhalt dieses Paragraphen verdeutlicht, dass Krankenkassen für Mobilitätshilfen zuständig seien, die nicht nur beim Betreten der Wohnung, sondern auch beim Aufhalten darin benötigt werden. Diese Sachlage lag hier nicht vor.
Zuständigkeiten seitens der Leistungserbringer
Eine solche Treppensteighilfe wurde hier nun als Pflegehilfsmittel geführt, sodass eigentlich die Pflegekasse für eine Leistungsübernahme verantwortlich gewesen wäre. Die Krankenkasse steht nun in der Pflicht, da die Treppensteighilfe zwei Aufgaben erledigt:
- Behinderungsausgleich (Amputation)
- vereinfachte Pflege sowie ein selbstständigerer Alltag
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ist immer die Einrichtung zuständig ist, die einen Antrag auf Förderung erhalten hat (§ 40, Abs. 5, Satz 1, SGB XI).